Unterweisung Staplerfahrer

Unterweisung für Fahrer von Flurförderzeugen

 

Unterweisung

 

Definition Flurförderzeuge:

Hier als Überbegriff für alle Flurförderzeuge, die entsprechend der in DIN ISO 5053 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge – Begriffe” mit einer Gabel, einer Plattform oder einem anderen Lastträger ausgerüstet und zum Befördern, Heben und Stapeln von Lasten eingerichtet sind.

Hierzu zählen insbesondere Gabelstapler, geländegängige Stapler, Schubmaststapler, Querstapler und Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).

 

Unfallursachen:

  • Umstürzen des Gabelstaplers,
  • fehlerhafte Lastaufnahme,
  • Fahr- und Bedienungsfehler,
  • falsches Be- und Entladen von Fahrzeugen,
  • Montage- und Reparaturarbeiten,
  • unbefugtes Mitfahren von Personen sowie
  • unbefugte Benutzung.

 

Allgemeines:

Oft wird die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren.

Diese Ansicht ist jedoch irrig.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern. Jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges.

Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung.

Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges.

Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden.

Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden.

Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.

Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen.

Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

 

Gabelstaplerfahrer müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

 

Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen.

Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden.

Die Beauftragung hat jedoch immer nur für den Betrieb Gültigkeit, für den sie erteilt wurde.

Der Beauftragung ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

 

Reparaturen an Flurförderzeugen dürfen nur von

„Befähigten Personen“ ausgeführt werden.

  • Reparieren sie niemals selbst
  • Melden Sie Schäden sofort und setzen Sie das Fahrzeug still

Fahren Sie nur auf den vom Unternehmen freigegebenen Verkehrswegen.

Achten Sie auf Durchfahrtshöhen.

Vorsicht auf unebenen Fahrwegen.

Vorsicht bei glatten Flächen.

 

Öffentlicher Straßenverkehr

Gabelstapler sind vielseitige Transportmittel, die in fast jedem Unternehmen eingesetzt werden.

Wird der Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gilt nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge (BGV D27), sondern es gelten zusätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsgesetz STVG, Straßenverkehrsordnung STVO, Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO und Fahrerlaubnisverordnung FeV).

Das bedeutet, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Staplerfahrers gestellt werden.

Ausrüstung von Gabelstaplern für den öffentlichen Straßenverkehr

Die Anforderungen an ein im öffentlichen Straßenverkehr benutztes Kraftfahrzeug sind in der STVZO festgelegt.

Abweichungen davon sind unter Umständen zulässig, wenn die Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können.

Zulassung zum Straßenverkehr

Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss zunächst das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachten. Dort heißt es in § 1 u.a.: § 1 Zulassung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. (2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

Zulassungspflichtigkeit

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

  b) Stapler

Stapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind nunmehr von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen daher auch kein amtliches Kennzeichen mehr, wohl aber ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers.

Liegt die Höchstgeschwindigkeit der Stapler über 20km/h, sind sie weiterhin zulassungspflichtig und müssen gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 STVZO ein amtliches Kennzeichen führen.

 

Qualifikation der Staplerfahrer

Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

Er benötigt damit eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug zu führen.

Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.

Im öffentlichem Straßenverkehr benötigt der Stapler:

Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger                              

Gabelstapler Arbeitskorb:

Personen dürfen nur unter folgender Bedingung mit mobilen Geräten hochgehoben werden : Einsatz von baumustergeprüften Hubarbeitsbühnen.                              

 

Lastentabelle:

Beim Transport ist die Lastentabelle zu beachten.

 

Verantwortung für die Ladungssicherung:

Der Verlader (Staplerfahrer) ist für die Ladungssicherung (mit) verantwortlich.

Verantwortung für die Ladungssicherung:

z.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Fahrer muss 50,00 € Bußgeld zahlen und erhält 1 Punkte in der Verkehrssünderkartei.

z.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Verlader muss 75,00 € Bußgeld zahlen und erhält 1 Punkte in der Verkehrssünderkartei.

Bei der Ladungssicherung ist darauf   zu achten, dass alle Anschlagmittel fehlerfrei sind.

Der Verlader trägt hierfür die Verantwortung

Anschlagmittel, die nicht in Ordnung sind, dürfen nicht benutzt werden !

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.

Verkehrswege freihalten

Verkehrswege sind stets freizuhalten, damit sie jederzeit sicher benutzt werden können.

Verkehrswege, die gleichzeitig Flucht- und Rettungswege sind, dürfen auch nicht kurzfristig durch Abstellen von Ware, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

 

Bitte klicken Sie auf den Begriff Staplerfahrer um an der Prüfung für diese Unterweisung teilzunehmen.

 

Staplerfahrer-Prüfung