Unterweisung Labore

Unterweisung für Beschäftigte in chemischen Laboratorien

Pflichten der Beschäftigten

Alle Beschäftigten haben im Hinblick auf den Arbeitsschutz bestimmte Mitwirkungspflichten:

    • Unterstützung aller Maßnahmen, die der Sicherheit und der Gesundheit dienen.
    • Bestimmungsgemäße Verwendung von
      • Einrichtungen, z.B. Bürostuhl
      • Arbeitsmitteln, z.B. Aktenvernichter, PC,
      • Arbeitsstoffen, z.B. Reinigungsmittel, Klebestifte
      • Schutzeinrichtungen, z.B. Handschutz an Papierschneider
      • Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Gehörschutz, Sicherheitsschuhe.
      • Beseitigen oder Beheben von Mängeln an Einrichtungen, z.B. Stolperstelle durch defekten Fußboden,
      • Arbeitsmitteln, z.B. defekte Elektrokabel,

fehlerhafte Arbeitsverfahren oder Abläufe.

Falls Sie den Mangel nicht beseitigen oder beheben können, müssen Sie den Mangel Ihrem Vorgesetzten melden.

Erste Hilfe

Jeder hat die Pflicht, Erste Hilfe zu leisten! 

Folgendes müssen Sie wissen:

    • Wer ist Ersthelfer in meinem Bereich.
    • Wo befindet sich der Verbandkasten.
    • Wo befindet sich das Verbandbuch.
    • Wo befindet sich das nächste Telefon.

Die Notrufnummer lautet: 0-112

 

Lesen Sie die Notfallbroschüre !

Dort finden sich weitere alle wichtigen Informationen.

 

 

Werden Sie selbst Ersthelfer

 

Tragen Sie jede Verletzung und die getroffene

Maßnahme in das Verbandbuch ein.

Melden Sie Verletzungen und Unfälle sofort Ihrem Vorgesetzten.

Er ist verpflichtet, bei Unfällen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen eine Unfallanzeige auszufüllen.

Kontrollieren sie den Verbandkasten regelmäßig, ob er vollständig und das Haltbarkeitsdatum der Inhalte nicht abgelaufen ist.

Brandschutz

Ein Brand entsteht, wenn ein brennbarer Stoff, Sauerstoff und

eine Zündquelle zusammenkommen.

Deshalb:
  • Lagern Sie brennbare Stoffe sicher, z.B. Reinigungsmittel.
  • Beachten Sie das Rauchverbot.
  • Benutzen Sie kein offenes Feuer wie Kerzen oder Teelichte.
  • Entsorgen Sie leere Kartons und Verpackungsmaterial.
Verhalten im Brandfall:

1.Bewahren Sie Ruhe

2.Melden Sie den Brand:   Notrufnummer: 112

3.Bringen Sie sich in Sicherheit

    • Warnen Sie andere Personen
    • Nehmen Sie hilflose Personen mit
    • Schließen Sie Türen und Fenster zum Brandbereich
    • Folgen Sie den gekennzeichneten Fluchtwegen
    • Benutzen Sie nicht den Aufzug
    • Gehen Sie zum Sammelpunkt

Verhalten bei kleineren Bränden: Löschversuch unternehmen.

Personenschutz geht vor Sachschutz!

 

Dies kann Ihr Leben retten:
  • Verkeilen oder verstellen Sie die Brandschutztüren nicht.
  • Schauen Sie sich den Flucht- und Rettungsplan an.
  • Prägen Sie sich die Fluchtwege ein.
  • Halten Sie die Flucht- und Rettungswege jederzeit frei.
  • Prägen Sie sich die Standorte der Feuerlöscher ein.
  • Verstellen Sie Feuerlöscher nicht.
  • Üben Sie mit einem Feuerlöscher umzugehen.
  • Benutzen Sie im Brandfall keine Aufzüge.

Lesen Sie die Notfallbroschüre !

Dort finden sich alle wichtigen Informationen.

Nehmen Sie an einer Brandschutzübung teil.

Diese Zeichen sollten Sie kennen:

Feuerlöscher

 

     Brandmelder

      Sammelstelle

    Rettungsweg mit Richtungspfeil

    Rettungsweg links

    Notausstieg

Flucht- und Rettungsplan

Elektrische Anlagen und Geräte

Benutzen Sie nur geprüfte elektrische Geräte.

Defekte elektrische Leitungen, Steckdosen, Schalter oder Geräte dürfen nur von Elektrofachkräften verändert oder repariert werden.

Ist ein elektrisches Gerät defekt, benutzen Sie es nicht mehr.

Melden Sie defekte elektrische Anlagen oder Geräte bei Ihrem Vorgesetzten!

 

Leitern und Tritte

Benutzen Sie keine Tische und Stühle als Aufstieg, sie sind dafür nicht geeignet.

Benutzen Sie Leitern bestimmungsgemäß.

Vor der Benutzung sind Leitern

und Tritte auf Mängel zu kontrollieren.

 

 

 

Gefahrstoffe

Beim Umgang und der Lagerung von Gefahrstoffen gibt es vieles zu beachten, damit es nicht zu gefährlichen Situationen kommt.

Hier ist einiges „schief“ gelaufen:

  • Da die Behälter nicht gekennzeichnet sind, ist nicht bekannt, was sich in den Behältern befindet.
  • Es waren anscheinend die falschen Behälter für die Lagerung dieses Gefahrstoffs.
  • Da die Behälter im Lager nicht regelmäßig kontrolliert wurden, konnte sich der Inhalt ausbreiten.
Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Gemische mit folgenden Eigenschaften:

    • explosionsgefährlich
    • brandfördernd
    • hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich
    • sehr giftig, giftig
    • gesundheitsschädlich
    • ätzend, reizend, sensibilisierend
    • krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
    • umweltgefährlich

Gefahrstoffe können bei Tätigkeiten entstehen, z.B.

    • Stäube beim Mahlen von Pflanzenteilen

Werden Gefahrstoffe verwendet, muss ein Gefahrstoffverzeichnis (siehe auch § 6 Absatz 10 GefStoffV) erstellt werden.

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
    • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
    • Angaben zu den verwendeten Mengenbereichen,
    • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Um zu klären, ob Gefahrstoffe zusammengelagert werden können, sind die Angaben zu Lagerklassen und den zugehörigen Lagermengen sinnvoll.

CLP-Verordnung

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures“, kurz CLP)

Die CLP-Verordnung legt u.a. fest:

    • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,
    • wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und
    • für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.

Nach CLP einzustufen und zu kennzeichnen sind

    • seit dem 01.12.2010Stoffe
    • seit dem 01.06.2015Gemische.

Auf dem Etikett darf nur eine Kennzeichnung – entweder nach bisherigem oder nach neuem Recht – erfolgen.

Wie erkennen Sie Gefahrstoffe?
GHS

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
(Globally Harmonized System of Classification and
Labelling)

 

„Totenkopf“

 

  • Lebensgefährliche Stoffe
  • Giftige Stoffe

 

    „Ausrufezeichen“

  • Gesundheitsschädliche Stoffe
  • Reizende Stoffe
  • Stoffe, die allergische Hautreaktionen verursachen können
  • Stoffe, die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können
  • Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

    „Gesundheitsgefahr“

Stoffe, die

  • Organe schädigen oder Organe schädigen können
  • bei Einatmen Allergien verursachen können
  • bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich wirken können
  • Krebs erzeugen können
  • genetische Defekte verursachen können
  • die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können
  • das Kind im Mutterleib schädigen können

    „Ätzwirkung

  • Hautätzende Stoffe
  • Stoffe, die schwere Augenschäden verursachen
  • Metallkorrosive Stoffe

    „Flamme“

  • Entzündbare Stoffe
  • Organische Peroxide
  • Pyrophore, selbstzersetzliche und selbsterhitzungsfähige Stoffe
  • Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

 

Weitere Gefahrenpiktogramme

 

 

 

 

  • Explosive Stoffe
  • Gewässergefährdende Stoffe
  • Gase unter Druck
  • Oxidierende Stoffe
  • Stoffe, die einen Brand verursachen oder verstärken können

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Wenn Sie Gefahrstoffe von Herstellern beziehen, finden sie auf dem Behälter ein vollständiges Etikett:

  • Name des Stoffes/Gemisches
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“)
  • Gefahrenhinweise (hazard statements)               (H-Sätze)
  • Sicherheitshinweise (precautionary statements) (P-Sätze)
  • Weitere Angaben, wie Produktname, Lieferant, etc.

 

 

Kennzeichnung in Laboratorien

Für Standflaschen in Laboratorien ist ein vereinfachtes System der Kennzeichnung, bestehend aus einer Piktogramm-Phrasenkombination möglich.

Kennzeichnen Sie alle Behälter in denen sich Gefahrstoffe befinden.

Was Sie beim Etikettieren Ihrer Gefahrstoffe grundsätzlich berücksichtigen sollten:

  • Einfaches Umetikettieren von alter zu neuer Kennzeichnung ist nicht möglich, wenn Ihnen Informationen von Lieferanten fehlen oder neue Kenntnisse über Gefahren vorliegen.
  • Eine neue Kennzeichnung ist erforderlich, wenn das Originaletikett nicht mehr lesbar ist oder aufgrund neuer, sicherheitsrelevanter Informationen über das Gebinde aktualisiert werden muss.
  • Die Kennzeichnung auf einer leeren Verpackung ist so lange aufrecht zu erhalten, bis diese gereinigt wurde.
  • Ungültig gewordene Aufkleber müssen entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen

Ausführliche Informationen zu Gefahrstoffen finden Sie in den Sicherheitsdatenblätter (Material Safety Data Sheets).

Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer eines Gefahrstoffs ist verpflichtet, Ihnen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen.

Die Informationen in den Sicherheitsdatenblättern bilden die Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisungen.

Die Sicherheitsdatenblätter sind in folgende Abschnitte gegliedert:

  1.   Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
  2.   Mögliche Gefahren
  3.   Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4.   Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5.   Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6.   Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7.   Handhabung und Lagerung
  8.   Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche         Schutzausrüstungen
  9.   Physikalische und chemische Eigenschaften
  10.   Stabilität und Reaktivität
  11.   Toxikologische Angaben
  12.  Umweltbezogene Angaben
  13.  Hinweise zur Entsorgung
  14.  Angaben zum Transport
  15.  Rechtsvorschriften
  16.  Sonstige Angaben
Betriebsanweisungen

Betriebsanweisung = verbindliche Anweisung.

  • Bezeichnung und  Ort der Gefahrenquelle
  • Art und Eigenschaften der Gefahrenquelle
  • Spezielle Maßnahmen zum Schutz vor den Gefährdungen
  • Verhaltensregeln bei einem Unfall oder Gefahrfall
  • Allg. und spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe nach einem Unfall
  • Sachgerechte Entsorgung

 

Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen

 

„Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.“

Gefährdungen können sich ergeben durch die:

    • Eigenschaften bzw. Aggregatzustände der gelagerten Gefahrstoffe,
    • Menge der gelagerten Gefahrstoffe,
    • Art der Lagerung,
    • Tätigkeiten bei der Lagerung, Um- oder Abfüllarbeiten,
    • Zusammenlagerung von Gefahrstoffen,
    • Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen, Lagerdauer.

Einige Beispiele für Gefährdungen:

    • Gesundheitsschädigungen durch Einatmen ausgetretener Dämpfe,
    • Tod durch giftige oder erstickende Gase,
    • Verätzung der Haut durch das Berühren von außen kontaminierten Behältern,
    • Brände durch selbstentzündliche Gefahrstoffe,
    • Explosionen durch ausgetretene, flüssige Gefahrstoffe oder Stäube, wenn eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt und ein Zündfunken vorhanden ist.
Lagerung von Gefahrstoffen
    • Sorgen Sie für eine regelmäßige Reinigung des Lagers,Achten Sie auf Ordnung und Sauberkeit
    • Überprüfen Sie Behälter und Verpackungen regelmäßig, mindestens einmal jährlich auf Beschädigungen,
    • Lagern Sie Gefahrstoffe nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann,
    • Lagern Sie Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in Auffangwannen,
    • Verwenden Sie leitfähige geerdete Behälter,
    • Achten Sie darauf, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht (technische oder natürliche Lüftung),
    • Vermeiden Sie Zündquellen.

Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsveränderlichen Behältern ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 510) geregelt.

Gase

Druckgasflaschen

Umgang mit Druckgasflaschen

Bei unsachgemäßen Umgang mit Druckgasflaschen besteht eine erhöhte Brand-, Explosions- und Unfallgefahr.

Was ist zu beachten:

    • Druckgasflaschen nicht werfen, stoßen oder liegend rollen.
    • Druckgasflaschen gegen gefährliche Erwärmung schützen.
    • Flaschen nur mit aufgeschraubter Ventilschutzkappe lagern und transportieren.
    • Nach Entleerung der Gasflasche Ventilschutzkappe aufschrauben.
    • Flaschen gegen Lageveränderung beim Transport sichern.
    • Flaschen am Arbeitsplatz gegen Umfallen sichern.

Tiefkalte Gase

    • Tiefkalte Gase können in geschlossenen Räumen ohne ausreichende Belüftung zum Ersticken führen, da sie den Sauerstoff verdrängen,
    • Diese Gase können durch die menschlichen Sinnesorgane nicht wahrgenommen werden. Sie werden normal eingeatmet, als wären sie Atemluft,
    • Kontakt mit flüssigem Stickstoff oder Helium verursacht Erfrierungen und schwere Augenschäden,
    • Bei unbeabsichtigter Freisetzung tiefkalter Gase besteht die Gefahr des Eindringens in Kanalisation, Keller, Arbeitsgruben oder andere Orte, an denen die Ansammlung gefährlich sein könnte,
    • Die Einwirkung von Feuer und Hitze kann Bersten/Explodieren des Behälters verursachen!

 

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

    • Flüssiger Stickstoff bzw. flüssiges Helium dürfen nicht dem ungehinderten Kontakt mit Luft ausgesetzt sein, da sonst Luftsauerstoff einkondensiert.
    • Flüssige, tiefkalte Gase dürfen nicht auf ungeschützte Körperteile gelangen, da sie schwere Verbrennungen verursachen können!

Tragen Sie geeignete Schutzkleidung, Handschuhe, Sicherheitsbrille!

    • Lüften Sie Räume, in denen die Gefahr einer Anreicherung mit Sauerstoff, Helium oder Argon besteht, vor dem Begehen!
    • Verlassen Sie bei Austritt größerer Mengen flüssigen Stickstoffs oder flüssigen Heliums in geschlossenen Räumen wie z. B. bei Behälterbruch, sofort den Raum über das nächste Treppenhaus oder Fluchtfenster!

 

Richtlinien für das Arbeiten in Laboratorien

finden Sie in der

DGUV Information 213-850

„Sicheres Arbeiten in Laboratorien“.

 

 

Anforderungen aus der DGUV-Information „Sicheres Arbeiten in Laboratorien

  • Wer einen Versuch durchführt, darf den Laborplatz nur dann verlassen, wenn eine dauernde Überwachung nicht erforderlich ist, oder wenn ein Kollege, der über den Verlauf des Versuchs unterrichtet ist, die Überwachung fortsetzt.
  • Langfristige Versuche dürfen nur in speziell abgesicherten Laboratorien durchgeführt werden.
  • Chemikalien, die giftige, ätzende oder brennbare Gase oder Stäube abgeben können, dürfen nur im Abzug gehandhabt und in kleinen Mengen bereitgehalten werden.

Sie dürfen nicht gemeinsam mit Personen in Aufzügen befördert werden.

  • Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten. Benutzen Sie Pipettierhilfen.
  • Die Menge der bereitgestellten Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist auf den Tagesbedarf zu begrenzen.
  • Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt werden, ist das Abstellen in Glasbehältern bis zu 5 l Fassungsvermögen bzw. in Kunststoff- oder Metall-behältern bis zu 10 l Fassungsvermögen in Sicherheitsschränken zulässig.

PSA

Persönliche Schutzausrüstung

 Während des Aufenthalts im chemischen Laboratorium muss ständig eine Schutzbrille mit Seitenschutz getragen werden.

  • Bei Arbeiten, die die Augen in erhöhtem Maße gefährden, muss sie durch eine allseits geschlossene Brille (Korbbrille) ersetzt oder einen Gesichtsschutzschild ergänzt werden.
  • Arbeiten, die die Hände gefährden, erfordern chemikalien-beständige oder mechanisch feste Schutzhandschuhe.
  • Nach Beendigung der Laborarbeit sind die Hände stets gründlich mit Wasser und Haut schonendem Handreinigunger zu waschen.
Chemikalienschutzhandschuhe

Man unterscheidet zwei Arten von Chemikalienschutzhandschuhen:

    • einfache Schutzhandschuhe,
    • vollwertige Schutzhandschuhe.

PSA und somit auch Schutzhandschuhe müssen grundsätzlich das              CE-Kennzeichen und eine vierstellige Nummer tragen.

Der vollwertige Schutzhandschuh schützt vor mindestens drei der zwölf Prüfchemikalien für mindestens 30 Minuten (Klasse 2). Unter dem Erlenmeyer-Piktogramm gibt ein Kennbuchstabe an, gegen welche Chemikalien der Handschuh geprüft ist. Die zutreffende Prüfnorm muss angegeben sein.

Chemikalienschutzhandschuhe

Schutzhandschuhe mit einfachem Chemikalienschutz sind am Becherglas im Piktogramm zu erkennen. Sie bieten „Spritzschutz“ – sind also wasserdicht und können ein Schutz gegen spezielle Chemikalien sein. Die zutreffende Prüfnorm muss angegeben sein.

Achten Sie auf die Durchbruchzeit des Schutzhandschuhs.

Latexhandschuhe sind keine Schutzhandschuhe, da sie nur vor Infektionen oder wässrigen Lösungen schützen.

Dünne Nitrilhandschuhe dienen als Spritzschutz und sind nach Kontakt mit Gefahrstoffen zu wechseln.

Arbeits- und Schutzkleidung

Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist stets geeignete Arbeitskleidung zu tragen.

Für den normalen Laboratoriumsbetrieb ist dies:

    • ein ausreichend langer Laborkittel mit eng anliegenden langen Ärmeln aus nicht schmelzenden Materialien, wie z.B. Baumwolle oder einem Mischgewebe aus Polyester und Baumwolle.
    • Festes, geschlossenes und trittfestes Schuhwerk.

Außerdem gelten folgende Regeln:

    • Der Laborkittel darf nicht in Seminarräumen, Bibliotheken, Hörsälen, Cafeterien etc. getragen werden.
    • Der Wechsel von normaler Laborkleidung zu Straßenkleidung und umgekehrt muss außerhalb des Laboratoriums stattfinden.
    • Mit Chemikalien verschmutzte Kleidungsstücke müssen sofort gewechselt werden.

Hygiene am Arbeitsplatz

Rauchen, Essen und Trinken Sie nicht am Arbeitsplatz.

Lagern Sie keine Lebensmittel / Getränke im Laboratorium.

Nehmen Sie keine Kleidung und Taschen mit in das Laboratorium (Spinde!)

 

 

 

 

Hautschutz

Beachten Sie den Hautschutzplan:

Schützen, Reinigen und Pflegen Sie Ihre Hände.

Hautschutzpläne und Hautschutzmittel erhalten Sie bei der Zentralen Verwaltung.

 

 

 

 

 

 

Gefahrstoff- und Abfallentsorgung

Beachten Sie bei der Gefahrstoff-Abfallsammlung im Labor:

      • Halten Sie die Abfallmengen sind so klein wie möglich.
      • Trennen Sie im Verlauf der Versuchsdurchführung anfallende Reste gleich in aufarbeitbare Reste und in nicht-aufarbeitbare Abfälle
      • Ein Leitkriterium bei der Stofftrennung ist der Aggregatzustand des Abfalls: Feste Stoffe sollten auch möglichst als solche gesammelt und entsorgt werden.
      • Berücksichtigen Sie unbedingt chemische Unverträglichkeiten.
      • Verschiedene Abfallarten sind getrennt zu sammeln. Beachten Sie die typischen Abfallarten im chemischen Labor.
      • Kleinstmengen sollten, wenn möglich, nicht getrennt und auch nicht über einen längeren Zeitraum gesammelt werden.
      • Sammeln Sie nur die Abfallarten, die regelmäßig anfallen;
      • Stellen Sie die Abfallbehälter so auf, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht.

Gefahrstoff-Abfallbehälter

Behälter sind nur dann als Abfallsammelgefäß geeignet, wenn sie bestimmte Grundanforderungen erfüllen:

    • Ihr Material darf nicht mit den Laborabfällen reagieren, die darin gesammelt werden.
    • Sie müssen den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen Stand halten.
    • Sie müssen flüssigkeits- und gasdicht verschließbar sein.
    • Sie müssen mit der universitätsinternen Entsorgungslogistik kompatibel sein.
    • Sammelgefäße aus Polyethylen sollten Sie nicht über einen längeren Zeitraum nutzen, denn das Material kann altern und verspröden.

Kontrollieren Sie PE-Gefäße regelmäßig auf Unversehrtheit, wenn Sie diese längere Zeit verwenden!

 

Bitte klicken Sie auf den Begriff Laborarbeitsplatz um an der Prüfung für diese Unterweisung teilzunehmen.

 

Laborarbeitsplatz