Unterweisung Kraftfahrer

 

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin
Vor Arbeitsbeginn, d.h. vor Fahrtantritt müssen alle Sicherheits- und Funktionseinrichtungen des Fahrzeuges überprüft werden.
Es sind auf Sicht und Funktion zu prüfen:

Reifen und Felgen
Aufbau
Beleuchtungsanlage
Bremsen
Motor und Getriebe
Lenkung
Kupplung und Zugeinrichtung
Luftfederung

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin
Vor Arbeitsbeginn, d.h. vor Fahrtantritt müssen alle Sicherheits- und Funktionseinrichtungen des Fahrzeuges überprüft werden.
Es sind auf Sicht und Funktion zu prüfen:

Fahrerhaus (Öldruckanzeige, Feuerlöscher…)
Fahrtenschreiber
Digitales Kontrollgerät
OBU (Pflege des Gerätes (z.B. Kostenstelle, Anzahl der Achsen usw.))

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin
Kontrollieren Sie einmal wöchentlich die Vollständigkeit Ihrer Bordausrüstung. Zu dieser gehören:
Unterlegkeile
Feuerlöscher
Verbandkasten
Warndreieck , Warnleuchte
Gefahrgutkoffer, Gefahrguttafel
Wagenheber
Radmutternschlüssel
Leiter, Schaufel
Ladungssicherungsmittel (Keile, Spanngurte, Ketten und Klemmbänder)

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin

Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist.

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Pflichten des/der Fahrzeugführers/Fahrzeugführerin

Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden.

Lenk- und Ruhezeiten

Auch bei Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Beide Fahrer müssen deshalb die Ruhezeiten gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.

Tägliche Lenkzeit:

Die tägliche Lenkzeit darf höchstens 9 Stunden betragen. (Eine Erhöhung auf 10 Stunden ist bis zu 2x wöchentlich möglich.)
Unter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen.

Tägliche Ruhezeit:

Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden. (Eine Verkürzung auf 9 Stunden ist bis zu 3x wöchentlich möglich. Hierzu hat allerdings ein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche zu erfolgen – oder 12 Stunden bei Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte, davon einer mindestens 8 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden. – Bei Doppelbesetzung: 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden.)

Wöchentliche Ruhezeit:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit. Eine Verkürzung ist nur möglich (auf 36 Stunden) am Standort oder Heimatort des Fahrers oder (auf 24 Stunden) außerhalb dieser Orte.


Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten:

Die Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf höchstens 56 Stunden betragen.

Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wochen:
Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf höchstens 90 Stunden betragen.

Was ist unter den Begriff „Lenkzeit“, „Lenkzeitunterbrechung“ und „Ruhezeit“ zu verstehen?
Als Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen.Hingegen gehören Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Lenkzeitunterbrechungen dürfen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. …

Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. …

Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden.
Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden. …

Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. …

Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. …

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf einmal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Teil der täglichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land. …

Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen.
Der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalitäten.
Dem Fahrer muss während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden.
Die tägliche Ruhezeit erhöht sich bei dieser Unterbrechung um 2 Stunden.

Gefahrgut:
Fahrzeugführer, die gefährliche Güter auf der Straße in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren unterliegen einer besonderen Schulungspflicht. Sie müssen gemäß  Kapitel 8.2 Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) grundsätzlich im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein.

Gefahrgut:
Bei Gefahrgutladungen ist das Parken außerhalb von nichtbewachten, eingezäunten Betriebshöfen nicht erlaubt.
Zu den nicht erlaubten Flächen gehören auch Autobahnparkplätze.
Hinweis:
Wenn der Fahrer sich im Fahrzeug befindet, gilt dieses nicht als „Parken“

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Gabelstapler werden aufgrund ihrer Vielseitigkeit beim Transport nahezu in jedem Unternehmen eingesetzt. Kommt der Stapler dabei auch im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz, gilt nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), sondern zusätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (STVG, STVO, STVZO, FeV).

Das hat zur Folge, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Bedieners gestellt werden. Hierfür ist entscheidend, dass Teile des Betriebsgeländes zum öffentlichen Straßenverkehr gehören können. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um zugängliche Betriebsflächen handelt, die auch von betriebsfremden Personen befahren bzw. benutzt werden können.

Gabelstapler benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zwar (nicht immer) eine Zulassung, jedoch eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung.

Qualifikation der Staplerfahrer
Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Er benötigt damit eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug zu führen. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.

Im öffentlichem Straßenverkehr benötigen Gabelstapler:
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger.

Ladungssicherung:

Gemäß § 22 „Ladung“ der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Abs. 1 ist die Ladung inklusive Geräten und Hilfseinrichtungen dafür, so zu verstauen und zu sichern, dass auch bei einer Vollbremsung oder Ausgleichbewegung nichts davon verrutscht, umfällt, hin- und herrollt oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

Fahrzeuge dürfen nur so belastet werden, dass
die zulässigen Werte nicht überschritten werden.
Gesamtmasse
Achslast
statische Stützlast und Sattellast.
Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten nicht über das Unvermeidbare hinaus beeinträchtigt wird.

Die Ladung ist so zu verstauen, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen Gefährdungen ausgeschlossen sind.
Über den Umriss des Fahrzeugs hinausragende Teile der Ladung sind deutlich erkennbar zu machen.

Fahrzeugeigenschaften für sicheren Transport:
Belastbarkeit der Ladefläche
Ausreichende Dimensionierung
der Bord-/ Stirnwände
Sicherung der Rungen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und ausreichende Festigkeit
vorhandene Zurrpunkte
Sicherung von Türen, Bordwänden usw. gegen unbeabsichtigtes Öffnen.

Ablauf der Ladungssicherung:

Gewicht und Schwerpunkt der Last ermitteln
Lastverteilung ermitteln
Anti-Rutsch-Matten auslegen
Ladegut auf Ladefläche einbringen
Zurrpunkte ermitteln und nutzen
Ladungssicherungsmethode wählen
Ermittlung der erforderlichen Haltekräfte in Längs- und Querrichtung
Geeignetes Zurrmittel auswählen und verwenden
Zurrmittel mit Ladegut und Zurrpunkt verbinden
Kantenschutz auslegen und benutzen
Zurrmittel spannen und sichern

Verantwortung bei der Ladungssicherung:
Fahrer
z.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Fahrer muss 50,00 € Bußgeld zahlen und erhält 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei.
Verlader
z.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Verlader muss 75,00 € Bußgeld zahlen und erhält 1 Punkte in der Verkehrssünderkartei.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Es ist immer den Arbeitsbedingungen entsprechende PSA zu benutzen.
z.B. Beim Öffnen und Schließen der Auflieger ist immer ein Helm zu tragen.
Es besteht beim Aufenthalt im Lager, Hallenbereich und den Umschlagsflächen die Pflicht zum Tragen einer Warnweste

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Kraftfahrer-Prüfung