Unterweisung Dienstwagen

 

Dienstwagen

 

 

Unterweisung

Die Frage, ob ein Dienstwagen mit oder ohne private Nutzung oder ein Privatwagen gefahren wird, hat zwar eine Vielzahl abrechnungstechnischer und steuerlicher Folgen, aber weniger Auswirkungen auf den Arbeitsschutz.

Versicherungsschutz im Hinblick auf Körperschäden besteht ohnehin bei jeder dienstlichen Fahrt und auf dem Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft, unabhängig von der Frage, wer Besitzer und Halter des Wagens ist.

Wichtig ist aber, sicherzustellen, dass die Haftungs- und Sachversicherungsfragen für beide Seiten geklärt sind.

Bei einem Firmenwagen, ist der Betrieb als Halter des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass der Wagen ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist und sich in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet (§ 33 DGUV-V 70), z. B. dass die Hauptuntersuchungen, Inspektionen, Wartungsarbeiten, Reifenwechsel usw. regelmäßig vorgenommen werden.

§57 DGUV-V 70 verlangt dazu eine mind. jährliche Prüfung des Fahrzeuges, wobei die Hauptuntersuchung („TÜV“) selbstverständlich mitzählt.

Werden Leih- oder Leasingfahrzeuge eingesetzt, bei denen ein Dritter der Halter ist, sind diese Fragen im schriftlichen Leihvertrag geregelt.

Fahrzeuge von Dritten ohne eine solche verbindliche Vertragsgrundlage einzusetzen, sollte man unbedingt unterlassen, um schwierige Haftungsauseinandersetzungen bei Unfällen zu vermeiden.

Der Fahrer ist in allen Fällen für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt verantwortlich.

Ebenso wie für das verkehrssichere und vorschriftsmäßige Verhalten während der Fahrt (§ 33 DGUV-V 70).

 

Versicherungsschutz für Personen, die ein Fahrer im Pkw mitnimmt:

Bei einer Dienstfahrt oder den Arbeitsweg (Fahrgemeinschaften), haftet für alle körperlichen Schäden, inklusive möglicher Rentenzahlungen und Leistungen zum Ausgleich unfallbedingter Behinderungen, die zuständige Berufsgenossenschaft.

 

Dienstreise:

Fahrt eines Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem er ein Dienstgeschäft zu erledigen hat und dort eine Arbeitsleistung erbringen soll (BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 5/06).

 

Wenn der Fahrer selbst private Gegenstände auf Dienstfahrten mitführt oder anders herum Firmenbesitz im Privatwagen transportiert, ist es sinnvoll, bei größeren Werten Versicherungsfragen von vornherein abzuklären und ggf. schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

 

Wann haftet der Arbeitnehmer bei Schäden?

Wenn am Firmenwagen ein Schaden auftritt, den die Versicherung nicht übernimmt, dann richtet sich ein möglicher Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Haftungsregelungen im Arbeitsrecht. Maßgeblich sind dafür die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur „gefahrengeneigten Arbeit”.

Der Arbeitnehmer muss den Schaden komplett ersetzen, wenn er ihn grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Dienstwagen mit überhöhter Geschwindigkeit und dem Handy am Ohr von der Straße abkommt und einen Totalschaden am Fahrzeug verursacht.

Grob fahrlässig ist es auch, wenn der Mitarbeiter die Öldruckwarnlampe ignoriert und bis zum Motorschaden weiterfährt.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nur anteilig, abhängig von den Umständen des konkreten Falls.

Arbeitgeber sind nach der Rechtsprechung jedoch verpflichtet, sich gerade für solche Fälle durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung vor den finanziellen Folgen solcher Schäden zu schützen.

 

Wann haftet das Unternehmen ?

Die Haftung eines Fahrzeughalters unterliegt in Deutschland dem Prinzip der Gefährdungshaftung, nicht der Verschuldenshaftung.

Das bedeutet: Der Halter kann selbst dann haften, wenn er das „Herbeiführen des Schadens“ nicht verschuldet hat. Es genügt, dass er Halter einer „gefährlichen Sache“ wie des Fahrzeugs ist, durch die der Schaden verursacht wurde.

 

Der Fahrzeugführer hat sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten.

Grundregel:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden.

 

Für jeden Insassen eines Fahrzeugs ist eine Warnweste mitzuführen.

 

Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

 

Die Fahrzeugführer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein.

Der Verlust der Fahrerlaubnis ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

 

Bei jedem Unfall ist der Fahrer verpflichtet (wenn möglich) Erste-Hilfe zu leisten.

Achtung:

Eigensicherung geht vor !

 

Reparaturen sind nur vom Fachpersonal vorzunehmen.

Reifenwechsel ist keine Reparatur.

 

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