Datenschutz – Personal

Einführung in den Datenschutz

 Schulung für den Fachbereich Human Resources

 

Grundlagen für den
Beschäftigtendatenschutz          3

Grundsätze des
Personalaktenrechts                      7

Personalaktenführung                 11

Rechte des Betriebsrats                17

GRUNDLAGEN FÜR DEN BESCHÄFTIGENDATENSCHUTZ

Im Unternehmen gibt es verschiedene Ausgangssituationen:

Arbeitgeber :

Pflicht/Interesse, Informationen über die  Beschäftigten zu erheben und zu verarbeiten

Beschäftigte:

Informationelles Selbstbestimmungsrecht und Persönlichkeitsrecht: Interesse an Richtigkeit, Auskunft und Korrektur

Betriebsrat (optional):

Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte durch Kontroll- und Einflussmöglichkeiten

DIE DATENSCHUTZRECHTLICHE BEZIEHUNG ZWISCHEN ARBEITGEBER UND BESCHÄFTIGTEN

Individualrecht, geregelt durch

– die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),

– das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und

– bereichsspezifische Regelungen

Konkretisiert durch die Rechtsprechung
insbesondere zu den Grundsätzen des
Personalaktenrechts

 

Kontroll- und Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung (optional)

Kollektivrecht, geregelt durch
das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
,
z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung

GRUNDSÄTZE DES PERSONALAKTENRECHTS

 

Zur Personalakte zählen alle Aufzeichnungen, die sich mit der Person des Arbeitnehmers und dem Inhalt und Verlauf seines Beschäftigungsverhältnisses befassen – unabhängig davon, in welcher Form (analog oder digital) oder unter welcher Bezeichnung die Daten gespeichert sind.

Dazu zählen:

  • Personalunterlagen
  • Entscheidungsgründe
  • Dienstliche Beurteilungen

Dazu zählen nicht:

  • Ermittlungen
  • Prüfungsakten
  • Sicherheitsakten
  • Personalplanungen
  • Prozessakten
  • Zeugnisentwürfe
  • Vorüberlegungen zu Stellenbesetzungen
  • Daten zu Krankheiten

PERSONALAKTENFÜHRUNG

TRANSPARENZ
Benachrichtigung, Anhörung, Einsichtsrecht, Auskunft

RICHTIGKEIT/AKTENWAHRHEIT
Gegendarstellung, Korrektur, Entfernung, Löschung

ZULÄSSIGKEIT/ZWECKBINDUNG
Benachrichtigung, Anhörung, Einsichtsrecht, Auskunft

VERTRAULICHKEIT
Zugriffs- und Übermittlungsverbot, organisatorische Abschottung

 

TRANSPARENZ

Benachrichtigung, Anhörung, Einsichtsrecht, Auskunft

  • Die Einsichtnahme und inhaltliche Korrektur der Personalakte durch den Betroffenen gehört zu den grundlegenden Datenschutzrechten im Beschäftigungsverhältnis.
  • Sie dient der Gefahrenbegegnung des Betroffenen vor unzutreffenden oder unzulässigen Unterlagen (Nachteilsvorbeugung).
  • Sie leistet Beitrag zur Richtigkeit der gesammelten Daten.
  • Sie ermöglicht die Kenntnisnahme der Inhalte.

RICHTIGKEIT/AKTENWAHRHEIT

Gegendarstellung, Korrektur, Entfernung, Löschung

  • Die Personalakte muss ein zutreffendes Bild des
    Beschäftigten zeigen.
  • Keine Aufnahme unzulässiger und damit rechtswidriger

ZULÄSSIGKEIT/ZWECKBINDUNG

Benachrichtigung, Anhörung, Einsichtsrecht, Auskunft

  • Die Datenerhebung ist immer zulässig, soweit sie rechtmäßig ist.
  • Wahrung des Persönlichkeitsschutzes
  • Schutz vor Diskriminierung
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Hinsichtlich der Frage, welche Daten genutzt werden dürfen,
ist auf die Grundsätze, die in der Rechtsprechung zum
Fragerecht des Arbeitgebers bzw. zur Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers entwickelt worden sind, zurückzugreifen.

VERTRAULICHKEIT
Zugriffs- und Übermittlungsverbot, organisatorische Abschottung

  • Der Zugriff auf Personalakten darf nur für solche Beschäftigte und auf solche Daten eröffnet werden, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung erforderlich ist.
  • Trennung besonders sensibler Daten (z.B. Angaben über Abmahnungen, BEM, Gesundheitsdaten) von anderen Daten und Vorgängen.

 

RECHTE DES BETRIEBSRATS     (optional)

DER MITARBEITERVERTRETUNG steht kein generelles,
von konkreten, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben losgelöstes Informationsrecht durch Zugriff auf die Personalakten oder ein Personalinformationssystem zu.

Betriebsrat

Mitbestimmung     

Gestaltung des betriebsinternen Datenschutzrechts durch Betriebsvereinbarungen

Kontroll- und Informationsrechte

  • gegebenenfalls unter Einschaltung externer Sachverständiger

Unterlassungsansprüche

  • gegenüber nicht mitbestimmten Personaldatenverarbeitungen

 

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Datenschutz-Personal