{"id":226,"date":"2019-07-15T08:00:27","date_gmt":"2019-07-15T08:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/e-learning.asd-droege.de\/?post_type=namaste_course&p=226"},"modified":"2020-11-27T10:09:16","modified_gmt":"2020-11-27T10:09:16","slug":"kraftfahrer","status":"publish","type":"namaste_course","link":"https:\/\/e-learning.asd-droege.de\/namaste-course\/kraftfahrer","title":{"rendered":"Unterweisung Kraftfahrer"},"content":{"rendered":"

\u00a0<\/strong><\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong>
\nVor Arbeitsbeginn, d.h. vor Fahrtantritt m\u00fcssen alle Sicherheits- und Funktionseinrichtungen des Fahrzeuges \u00fcberpr\u00fcft werden.
\nEs sind auf Sicht und Funktion zu pr\u00fcfen:<\/p>\n

Reifen und Felgen
\nAufbau
\nBeleuchtungsanlage
\nBremsen
\nMotor und Getriebe
\nLenkung
\nKupplung und Zugeinrichtung
\nLuftfederung<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong>
\nVor Arbeitsbeginn, d.h. vor Fahrtantritt m\u00fcssen alle Sicherheits- und Funktionseinrichtungen des Fahrzeuges \u00fcberpr\u00fcft werden.
\nEs sind auf Sicht und Funktion zu pr\u00fcfen:<\/p>\n

Fahrerhaus (\u00d6ldruckanzeige, Feuerl\u00f6scher\u2026)
\nFahrtenschreiber
\nDigitales Kontrollger\u00e4t
\nOBU (Pflege des Ger\u00e4tes (z.B. Kostenstelle, Anzahl der Achsen usw.))<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong>
\nKontrollieren Sie einmal w\u00f6chentlich die Vollst\u00e4ndigkeit Ihrer Bordausr\u00fcstung. Zu dieser geh\u00f6ren:
\nUnterlegkeile
\nFeuerl\u00f6scher
\nVerbandkasten
\nWarndreieck , Warnleuchte
\nGefahrgutkoffer, Gefahrguttafel
\nWagenheber
\nRadmutternschl\u00fcssel
\nLeiter, Schaufel
\nLadungssicherungsmittel (Keile, Spanngurte, Ketten und Klemmb\u00e4nder)<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n

Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, ist daf\u00fcr verantwortlich, dass seine Sicht und das Geh\u00f6r nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Ger\u00e4te oder den Zustand des Fahrzeugs beeintr\u00e4chtigt werden. Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, hat zudem daf\u00fcr zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsm\u00e4\u00dfig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
\nFerner ist daf\u00fcr zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.
\nVorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen m\u00fcssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anh\u00e4ngern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung n\u00f6tig ist.<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n

Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierf\u00fcr das Mobiltelefon oder der H\u00f6rer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n

Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, darf ein technisches Ger\u00e4t nicht betreiben oder betriebsbereit mitf\u00fchren, das daf\u00fcr bestimmt ist, Verkehrs\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen anzuzeigen oder zu st\u00f6ren. Das gilt insbesondere f\u00fcr Ger\u00e4te zur St\u00f6rung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserst\u00f6rger\u00e4te).<\/p>\n

Pflichten des\/der Fahrzeugf\u00fchrers\/Fahrzeugf\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n

Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem k\u00fcrzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende M\u00e4ngel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeintr\u00e4chtigen, nicht alsbald beseitigt werden.<\/p>\n

Lenk- und Ruhezeiten<\/strong><\/p>\n

Auch bei Zwei-Fahrer-Besatzung d\u00fcrfen Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Beide Fahrer m\u00fcssen deshalb die Ruhezeiten gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.<\/p>\n

T\u00e4gliche Lenkzeit:<\/strong><\/p>\n

Die t\u00e4gliche Lenkzeit darf h\u00f6chstens 9 Stunden betragen. (Eine Erh\u00f6hung auf 10 Stunden ist bis zu 2x w\u00f6chentlich m\u00f6glich.)
\nUnter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tats\u00e4chlich mit Fahrert\u00e4tigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit geh\u00f6rt auch das vor\u00fcbergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang geh\u00f6rt. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen.<\/p>\n

T\u00e4gliche Ruhezeit:<\/strong><\/p>\n

Die t\u00e4gliche Ruhezeit betr\u00e4gt mindestens 11 Stunden. (Eine Verk\u00fcrzung auf 9 Stunden ist bis zu 3x w\u00f6chentlich m\u00f6glich. Hierzu hat allerdings ein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche zu erfolgen \u2013 oder 12 Stunden bei Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte, davon einer mindestens 8 Stunden jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden. \u2013 Bei Doppelbesetzung: 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden.)
\n
\nW\u00f6chentliche Ruhezeit:<\/strong><\/p>\n

Die w\u00f6chentliche Ruhezeit betr\u00e4gt mindestens 45 Stunden einschlie\u00dflich einer Tagesruhezeit. Eine Verk\u00fcrzung ist nur m\u00f6glich (auf 36 Stunden) am Standort oder Heimatort des Fahrers oder (auf 24 Stunden) au\u00dferhalb dieser Orte.<\/p>\n


\nLenkzeit zwischen zwei w\u00f6chentlichen Ruhezeiten:<\/strong><\/p>\n

Die Lenkzeit zwischen zwei w\u00f6chentlichen Ruhezeiten darf h\u00f6chstens 56 Stunden betragen.<\/p>\n

Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wochen:<\/strong>
\nDie Lenkzeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf h\u00f6chstens 90 Stunden betragen.<\/p>\n

Was ist unter den Begriff „Lenkzeit“, „Lenkzeitunterbrechung“ und „Ruhezeit“ zu verstehen?<\/strong>
\nAls Lenkzeit gelten solche Zeiten, die tats\u00e4chlich mit Fahrert\u00e4tigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit geh\u00f6rt auch das vor\u00fcbergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang geh\u00f6rt. So ist die Zeit f\u00fcr einen verkehrsbedingten Aufenthalt an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen.Hingegen geh\u00f6ren Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gr\u00fcnden stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
\nLenkzeitunterbrechungen d\u00fcrfen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. W\u00e4hrend einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladet\u00e4tigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausf\u00fchren. Dagegen z\u00e4hlen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. …<\/p>\n

Hierzu k\u00f6nnen beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt f\u00fcr die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf F\u00e4hr- und Eisenbahnfahrten. \u2026<\/p>\n

Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenh\u00e4ngend oder in Teilen) beginnt ein neuer, f\u00fcr die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden.
\nDies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-st\u00fcndigen Lenkzeit mit anschlie\u00dfender 45-min\u00fctiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen d\u00fcrfen jedoch nicht der t\u00e4glichen Ruhezeit zugerechnet werden. \u2026<\/p>\n

Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer frei \u00fcber seine Zeit verf\u00fcgen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die t\u00e4gliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht f\u00e4hrt. \u2026<\/p>\n

Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine t\u00e4gliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er sp\u00e4testens am Montag um 22.00 Uhr seine t\u00e4gliche Ruhezeit eingelegt haben. \u2026<\/p>\n

Eine Besonderheit gilt f\u00fcr Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem F\u00e4hrschiff oder mit der Eisenbahn bef\u00f6rdert wird. Seine t\u00e4gliche Ruhezeit darf einmal unterbrochen werden, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:
\nEin Teil der t\u00e4glichen Ruhezeit muss auf der Eisenbahn \/ dem Schiff verbracht werden, der andere Teil auf dem Land. \u2026<\/p>\n

Der Zeitraum zwischen den beiden Teilen einer t\u00e4glichen Ruhezeit muss so kurz wie m\u00f6glich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom F\u00e4hrschiff oder der Eisenbahn eine Stunde nicht \u00fcbersteigen.
\nDer Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch die Zollformalit\u00e4ten.
\nDem Fahrer muss w\u00e4hrend der beiden Teile der t\u00e4glichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verf\u00fcgung gestellt werden.
\nDie t\u00e4gliche Ruhezeit erh\u00f6ht sich bei dieser Unterbrechung um 2 Stunden.<\/p>\n

Gefahrgut:<\/strong>
\nFahrzeugf\u00fchrer, die gef\u00e4hrliche G\u00fcter auf der Stra\u00dfe in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportieren unterliegen einer besonderen Schulungspflicht. \u000b\u000bSie m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a0Kapitel 8.2 Anlage B zum Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen vom 30. September 1957 \u00fcber die internationale Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter auf der Stra\u00dfe (ADR) grunds\u00e4tzlich im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein.<\/p>\n

Gefahrgut:
\nBei Gefahrgutladungen ist das Parken au\u00dferhalb von nichtbewachten, eingez\u00e4unten Betriebsh\u00f6fen nicht erlaubt.
\nZu den nicht erlaubten Fl\u00e4chen geh\u00f6ren auch Autobahnparkpl\u00e4tze.
\nHinweis:<\/strong>
\nWenn der Fahrer sich im Fahrzeug befindet, gilt dieses nicht als \u201eParken\u201c<\/p>\n

Gabelstapler im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr<\/strong><\/p>\n

Gabelstapler werden aufgrund ihrer Vielseitigkeit beim Transport nahezu in jedem Unternehmen eingesetzt. Kommt der Stapler dabei auch im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr zum Einsatz, gilt nicht nur die Unfallverh\u00fctungsvorschrift „Flurf\u00f6rderzeuge“ (BGV D27), sondern zus\u00e4tzlich die Vorschriften des Stra\u00dfenverkehrsrechts (STVG, STVO, STVZO, FeV).
\n\u2026<\/p>\n

Das hat zur Folge, dass zus\u00e4tzliche Anforderungen an die Ausr\u00fcstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Bedieners gestellt werden. Hierf\u00fcr ist entscheidend, dass Teile des Betriebsgel\u00e4ndes zum \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr geh\u00f6ren k\u00f6nnen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um zug\u00e4ngliche Betriebsfl\u00e4chen handelt, die auch von betriebsfremden Personen befahren bzw. benutzt werden k\u00f6nnen.
\n\u2026<\/p>\n

Gabelstapler ben\u00f6tigen f\u00fcr die Teilnahme am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr zwar (nicht immer) eine Zulassung, jedoch eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung.<\/p>\n

Qualifikation der Staplerfahrer<\/strong>
\nWerden mit einem Gabelstapler \u00f6ffentliche Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Stra\u00dfenverkehrsrechts. Er ben\u00f6tigt damit eine Fahrerlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, auf \u00f6ffentlichen Wegen oder Pl\u00e4tzen ein Fahrzeug zu f\u00fchren. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte H\u00f6chstgeschwindigkeit und dem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges.<\/p>\n

Im \u00f6ffentlichem Stra\u00dfenverkehr ben\u00f6tigen Gabelstapler:<\/strong>
\nSchlussleuchten, Bremsleuchten, R\u00fcckstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger.<\/p>\n

Ladungssicherung:<\/strong><\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 „Ladung“ der Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung (StVO) Abs. 1 ist die Ladung inklusive Ger\u00e4ten und Hilfseinrichtungen daf\u00fcr, so zu verstauen und zu sichern, dass auch bei einer Vollbremsung oder Ausgleichbewegung nichts davon verrutscht, umf\u00e4llt, hin- und herrollt oder vermeidbaren L\u00e4rm erzeugen kann.<\/p>\n

Fahrzeuge d\u00fcrfen nur so belastet werden, dass
\ndie zul\u00e4ssigen Werte nicht \u00fcberschritten werden.
\nGesamtmasse
\nAchslast
\nstatische St\u00fctzlast und Sattellast.
\nDie Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten nicht \u00fcber das Unvermeidbare hinaus beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n

Die Ladung ist so zu verstauen, dass bei \u00fcblichen Verkehrsbedingungen Gef\u00e4hrdungen ausgeschlossen sind.
\n\u00dcber den Umriss des Fahrzeugs hinausragende Teile der Ladung sind deutlich erkennbar zu machen.<\/p>\n

Fahrzeugeigenschaften f\u00fcr sicheren Transport:<\/strong>
\nBelastbarkeit der Ladefl\u00e4che
\nAusreichende Dimensionierung
\nder Bord-\/ Stirnw\u00e4nde
\nSicherung der Rungen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und ausreichende Festigkeit
\nvorhandene Zurrpunkte
\nSicherung von T\u00fcren, Bordw\u00e4nden usw. gegen unbeabsichtigtes \u00d6ffnen.<\/p>\n

Ablauf der Ladungssicherung:<\/strong><\/p>\n

Gewicht und Schwerpunkt der Last ermitteln
\nLastverteilung ermitteln
\nAnti-Rutsch-Matten auslegen
\nLadegut auf Ladefl\u00e4che einbringen
\nZurrpunkte ermitteln und nutzen
\nLadungssicherungsmethode w\u00e4hlen
\nErmittlung der erforderlichen Haltekr\u00e4fte in L\u00e4ngs- und Querrichtung
\nGeeignetes Zurrmittel ausw\u00e4hlen und verwenden
\nZurrmittel mit Ladegut und Zurrpunkt verbinden
\nKantenschutz auslegen und benutzen
\nZurrmittel spannen und sichern<\/p>\n

Verantwortung bei der Ladungssicherung:<\/strong>
\nFahrer<\/strong>
\nz.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Fahrer muss 50,00 \u20ac Bu\u00dfgeld zahlen und erh\u00e4lt 1 Punkt in der Verkehrss\u00fcnderkartei.
\nVerlader<\/strong>
\nz.B.: Bei einer Verkehrskontrolle wird eine nicht ausreichend gesicherte Ladung festgestellt. Der Verlader muss 75,00 \u20ac Bu\u00dfgeld zahlen und erh\u00e4lt 1 Punkte in der Verkehrss\u00fcnderkartei.<\/p>\n

Pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung (PSA):<\/strong>
\nEs ist immer den Arbeitsbedingungen entsprechende PSA zu benutzen.
\nz.B. Beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Auflieger ist immer ein Helm zu tragen.
\nEs besteht beim Aufenthalt im Lager, Hallenbereich und den Umschlagsfl\u00e4chen die Pflicht zum Tragen einer Warnweste<\/p>\n

Bitte klicken Sie auf den Begriff Kraftfahrer um an der Pr\u00fcfung f\u00fcr diese Unterweisung teilzunehmen.<\/p>\n

Kraftfahrer-Pr\u00fcfung<\/a><\/p><\/blockquote>\n